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Verfahren : 2021/3010(RSP)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadien in Bezug auf das Dokument :

Eingereichte Texte :

RC-B9-0594/2021

Aussprachen :

PV 14/12/2021 - 12
CRE 14/12/2021 - 12

Abstimmungen :

PV 16/12/2021 - 9
PV 16/12/2021 - 15
CRE 16/12/2021 - 9

Angenommene Texte :

P9_TA(2021)0515

Angenommene Texte
PDF 144kWORD 50k
Donnerstag, 16. Dezember 2021 - Straßburg
Die Lage an der ukrainischen Grenze und in den von Russland besetzten Gebieten in der Ukraine
P9_TA(2021)0515RC-B9-0594/2021

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Dezember 2021 zu der Lage an der ukrainischen Grenze und in den von Russland besetzten Gebieten der Ukraine (2021/3010(RSP))

Das Europäische Parlament,

–  unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen und Berichte zur Ukraine und zu Russland,

–  unter Hinweis auf die Charta der Vereinten Nationen, das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen, die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte und die Konvention des Europarates zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten,

–  unter Hinweis auf die Schlussakte von Helsinki vom 1. August 1975 und ihre Nachfolgedokumente,

–  unter Hinweis auf die Charta von Paris für ein neues Europa, die auf dem Sondergipfel der KSZE, der vom 19. bis 21. November 1990 stattfand, angenommen wurde,

–  unter Hinweis auf das Memorandum von Minsk vom 19. September 2014 und das Maßnahmenpaket für die Umsetzung der Minsker Vereinbarungen, das am 12. Februar 2015 in Minsk angenommen und unterzeichnet und am 17. Februar 2015 durch die Resolution 2202 (2015) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen als Ganzes bestätigt wurde,

–  unter Hinweis auf das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits und insbesondere auf dessen Titel II bezüglich des politischen Dialogs und der Annäherung im Bereich der Außen- und Sicherheitspolitik(1),

–  unter Hinweis auf den ersten Cybersicherheitsdialog zwischen der EU und der Ukraine vom 3. Juni 2021,

–  unter Hinweis auf die Charta für eine strategische Partnerschaft zwischen den USA und der Ukraine, die am 10. November 2021 von US-Außenminister Antony Blinken und dem ukrainischen Außenminister Dmytro Kuleba unterzeichnet wurde,

–  unter Hinweis auf die Erklärung des Hohen Vertreters für Außen- und Sicherheitspolitik, Josep Borrell, im Anschluss an die Tagung des Rates (Auswärtige Angelegenheiten) vom 13. Dezember 2021, wonach jede Aggression gegen die Ukraine politische Konsequenzen und hohe wirtschaftlichen Kosten für Russland haben wird,

–  unter Hinweis auf die Erklärung des NATO-Generalsekretärs Jens Stoltenberg im Anschluss an das Treffen der Außenminister der NATO-Mitgliedstaaten vom 30. November 2021,

–  unter Hinweis auf die Erklärung der Außenminister der G7 vom 12. Dezember 2021 zu Russland und der Ukraine,

–  unter Hinweis auf die gemeinsame Erklärung des Präsidenten der Ukraine, Wolodymyr Selenskyj, des Präsidenten des Europäischen Rates, Charles Michel, und der Präsidentin der Kommission, Ursula von der Leyen, vom 12. Oktober 2021 im Anschluss an das 23. Gipfeltreffen EU-Ukraine,

–  unter Hinweis auf die Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 9. Dezember 2021 mit dem Titel „Problem der Militarisierung der Autonomen Republik Krim und der Stadt Sewastopol (Ukraine) sowie von Teilen des Schwarzen Meeres und des Asowschen Meeres“,

–  unter Hinweis auf das Budapester Memorandum zu Sicherheitsgarantien vom 5. Dezember 1994,

–  unter Hinweis auf die Politik der EU als Reaktion auf die Krise in der Ukraine, einschließlich der restriktiven Maßnahmen, die seit 2014 in Kraft sind,

–  gestützt auf Artikel 132 Absätze 2 und 4 seiner Geschäftsordnung,

A.  in der Erwägung, dass gemäß der Charta der Vereinten Nationen und den Grundsätzen des Völkerrechts alle Staaten „in ihren internationalen Beziehungen jede gegen die territoriale Unversehrtheit oder die politische Unabhängigkeit eines Staates gerichtete […] Androhung oder Anwendung von Gewalt“ unterlassen müssen;

B.  in der Erwägung, dass die Russische Föderation vor dem Hintergrund einer Krise an der Grenze zwischen der EU und Belarus ihre Militärpräsenz entlang der Grenzen der Ukraine, wo derzeit insgesamt rund 100 000 Soldaten zusammengezogen wurden, sowie in den Teilen der ukrainischen Gebiete Donezk und Luhansk, die derzeit von von Russland unterstützten Kampfeinheiten besetzt sind, stetig verstärkt hat und ihre militärischen Aktivitäten auf der besetzten Krim und im Schwarzmeerbecken erheblich ausgeweitet hat; in der Erwägung, dass dieser Militäraufmarsch auf aktuellen kommerziellen Satellitenbildern bestätigt wurde; in der Erwägung, dass dieser Aufmarsch als noch umfangreicher gilt als vorherige Militäraufmarsch im Frühjahr dieses Jahres;

C.  in der Erwägung, dass Russland Berichten der US-Nachrichtendienste zufolge diesmal bis Anfang 2022 bis zu 175 000 Soldaten aufmarschieren lassen könnte; in der Erwägung, dass diese offensiven Aktivitäten entweder als Vorbereitung für eine scharfe Militäroffensive an mehreren Fronten oder als Androhung von Gewalt gegen die benachbarte Ukraine interpretiert werden können, womit Russland darauf abzielt, ihre Souveränität und politische Unabhängigkeit zu beeinträchtigen, was im Widerspruch zu den internationalen Verpflichtungen der Russischen Föderation steht; in der Erwägung, dass Aljaksandr Lukaschenka angekündigt hat, Russland im Fall militärischer Maßnahmen gegen die Ukraine vollumfänglich zu unterstützen;

D.  in der Erwägung, dass die jüngsten Bewegungen russischer Streitkräfte nahe der Grenze zur Ukraine mit verstärkter Einmischung und Desinformationskampagnen russischer Vertreter und Medien in der EU, der Ukraine und Russland selbst einhergingen; in der Erwägung, dass es Teil dieser hybriden Taktik ist, immer mehr verleumderische Inhalte über die NATO und die Ukraine zu verbreiten, Versuche, der Ukraine und der NATO die Schuld für eine mögliche künftige militärische Eskalation durch Russland zuzuschieben, zu unternehmen, und falsche Narrative zu verbreiten, auch durch Präsident Putin und den ehemaligen Präsidenten Medwedew persönlich;

E.  in der Erwägung, dass seit der Annahme der Minsker Vereinbarungen mehr als sechs Jahre und seit der rechtswidrigen Annexion der Halbinsel Krim durch die Russische Föderation und dem Beginn des von Russland angezettelten Krieges in der Ukraine mehr als sieben Jahre vergangen sind; in der Erwägung, dass während des Konflikts mehr als 14 000 Menschen ihr Leben verloren haben; in der Erwägung, dass infolge des Konflikts fast zwei Millionen Menschen zu Binnenvertriebenen geworden sind; in der Erwägung, dass die Existenzgrundlagen der Bevölkerung in den von Russland kontrollierten und annektierten Gebieten in der Ukraine und den umliegenden Regionen nach wie vor stark beeinträchtigt sind; in der Erwägung, dass Russland eine Partei in diesem Konflikt ist und daher nicht als Vermittler auftreten kann;

F.  in der Erwägung, dass es bei der Umsetzung des Maßnahmenpakets zur Durchführung der Minsker Vereinbarungen vom Februar 2015 schwere Rückschläge gegeben hat, insbesondere aufgrund einseitiger Maßnahmen der Russischen Föderation, die im Widerspruch zu ihren Verpflichtungen aus den Vereinbarungen stehen;

G.  in der Erwägung, dass sich seit 2014 in der Ostukraine neben den prorussischen Separatisten auch Mitarbeiter des russischen privaten Militärunternehmens Gruppe Wagner – anfangs etwa 250 Kämpfer und nun etwa 2 500 Personen – aufhalten sollen;

H.  in der Erwägung, dass in dem jüngsten Bericht der Mission der Vereinten Nationen zur Überwachung der Menschenrechtslage in der Ukraine, der am 1. Dezember 2021 veröffentlicht wurde, eine Eskalation der Feindseligkeiten im Konfliktgebiet Donbas und eine Zunahme der Zahl ziviler Opfer auf ukrainischer Seite und der Schäden an der Infrastruktur festgestellt wurde; in der Erwägung, dass in dem Bericht auch festgestellt wurde, dass die Gerichte der selbsternannten Republiken im Donbas Zivilisten weiterhin ohne faires Verfahren wegen Delikten im Zusammenhang mit dem Konflikt verurteilen;

I.  in der Erwägung, dass es in den von Russland besetzten Teilen der ukrainischen Gebiete Donezk und Luhansk mehr als 160 illegale Gefängnisse gibt, in denen seit Beginn des Konflikts mehr als 3 000 Menschen unrechtmäßig inhaftiert und Folter und unmenschlicher Behandlung ausgesetzt sind;

J.  in der Erwägung, dass Russland nach wie vor gegen den Waffenstillstand im Donbas verstößt, wobei 2346 Angriffe auf ukrainische Stellungen ausgeführt wurden, bei denen 65 ukrainische Soldaten getötet und 261 verwundet wurden, darunter 29 Soldaten der ukrainischen Streitkräfte, die zwischen dem 27. Juli 2020 und dem 2. Dezember 2021 durch Scharfschützen getötet wurden;

K.  in der Erwägung, dass das russische Verteidigungsministerium im April 2021 einseitig die Gewässer um die Straße von Kertsch für nicht gewerblich genutzte Schiffe aus anderen Ländern gesperrt hat, wodurch die freie Durchfahrt von Schiffen zum und aus dem Asowschen Meer behindert wird; in der Erwägung, dass Russland zwar angekündigt hatte, die Beschränkungen im Oktober 2021 aufzuheben, sie jedoch nach wie vor in Kraft sind; in der Erwägung, dass diese Hindernisse negative Auswirkungen auf die ukrainischen Häfen am Asowschen Meer und auf die internationale Seeschifffahrt im Schwarzen Meer haben;

L.  in der Erwägung, dass der russische Präsident Putin am 15. November 2021 ein Dekret über vereinfachte Handelsregeln unterzeichnet hat, mit dem die Ein- und Ausfuhr von Waren in die Teile bzw. aus den Teilen der Gebiete Donezk und Luhansk, die vorübergehend nicht von der Regierung der Ukraine kontrolliert werden, gestattet wird;

M.  in der Erwägung, dass in der Charta für die strategische Partnerschaft vom 10. November 2021 zwischen den USA und der Ukraine festgelegt ist, dass die Vereinigten Staaten und die Ukraine beabsichtigen, eine Reihe substanzieller Maßnahmen zur Verhinderung direkter und hybrider externer Aggressionen gegen die Ukraine fortzusetzen und Russland für diese Aggressionen und Verstöße gegen das Völkerrecht zur Rechenschaft zu ziehen;

N.  in der Erwägung, dass Präsident Putin am 1. Dezember 2021 von der NATO rechtlich bindende Garantien dafür gefordert hat, dass sie keine weiteren Osterweiterungen durchführen wird; in der Erwägung, dass NATO-Generalsekretär Jens Stoltenberg nach dem Treffen der Außenminister der NATO-Mitgliedstaaten am 30. November 2021 erklärte, Russland habe in Bezug auf die potenzielle NATO-Mitgliedschaft der Ukraine weder ein Vetorecht noch das Recht, in diesen Prozess einzugreifen;

1.  unterstützt die Unabhängigkeit, Souveränität und territoriale Integrität der Ukraine innerhalb ihrer international anerkannten Grenzen; bekräftigt, dass es die Politik der EU, die rechtswidrige Annexion der Autonomen Republik Krim und der Stadt Sewastopol nicht anzuerkennen, nachdrücklich unterstützt; verurteilt die direkte und indirekte Beteiligung Russlands an dem bewaffneten Konflikt in der Ostukraine sowie die ständigen Menschenrechtsverletzungen in den betroffenen Gebieten und auf der annektierten Krim;

2.  verurteilt den aktuellen groß angelegten Aufmarsch russischer Streitkräfte an der Grenze zur Ukraine und weist sämtliche diesbezüglichen Rechtfertigungen Russlands zurück; weist darauf hin, dass es sich um den zweiten derartigen Aufmarsch in diesem Jahr handelt; unterstreicht, dass dieser Militäraufmarsch mit einer dramatischen Ausweitung der Kriegsrhetorik auf russischer Seite einhergeht;

3.  fordert die Russische Föderation auf, ihre Streitkräfte umgehend und vollständig zurückzuziehen und die territoriale Integrität der Ukraine nicht mehr zu bedrohen, da diese Handlungen eine destabilisierende Wirkung auf die gesamte Region und darüber hinaus haben, sämtliche Maßnahmen, mit denen der Konflikt weiter angeheizt wird, einzustellen und im Einklang mit ihren internationalen Verpflichtungen Spannungen abzubauen; betont, dass eine friedliche politische Lösung für den Konflikt gefunden werden muss;

4.  betont, dass der Aufmarsch russischer Streitkräfte auch eine Bedrohung für Frieden, Stabilität und Sicherheit in Europa als Ganzes ist, und fordert Russland auf, seinen internationalen Verpflichtungen nachzukommen, etwa den Grundsätzen und Verpflichtungen der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) in Bezug auf die Transparenz von Militärbewegungen und jenen aus dem Wiener Dokument; fordert Russland außerdem nachdrücklich auf, seiner Verpflichtung aus dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen nachzukommen und die Freiheit der Schifffahrt und die Durchfahrt durch die internationale Meerenge von Kertsch zu den Häfen am Asowschen Meer zu garantieren;

5.  ist zutiefst besorgt über die anhaltende Militarisierung des Asowschen Meeres, des Schwarzen Meeres und des Ostseeraums, insbesondere durch die Militarisierung des Bezirks Kaliningrad und der rechtswidrig besetzten Krim, einschließlich der Entwicklung von Fähigkeiten zur Zugangsverweigerung und Absperrung von Gebieten (A2/AD) durch die Russische Föderation, wozu der Einsatz neuer S-400-Flugabwehrsysteme sowie eine beispiellose Massierung konventioneller Streitkräfte und Vorbereitungen für die mögliche Stationierung von Kernwaffen gehören;

6.  bekundet seine Solidarität mit der Bevölkerung der Ukraine, die seit 2014 infolge des Krieges und der damit einhergehenden schweren Wirtschaftskrise erheblich zu leiden hat und nun mit der Gefahr einer militärischen Großoffensive konfrontiert ist, durch die das Leben aller Bürgerinnen und Bürger der Ukraine bedroht ist;

7.  bekräftigt, dass ein sicherheitspolitischer Dialog zwischen der EU und der Ukraine ambitioniert sein und zu einer übereinstimmenden Bewertung der sicherheitspolitischen Herausforderungen vor Ort beitragen sollte; betont, dass befreundete Länder ihre militärische Unterstützung für die Ukraine und die Lieferung von Verteidigungswaffen an das Land ausweiten sollten, was im Einklang mit Artikel 51 der Charta der Vereinten Nationen steht, der individuelle und kollektive Selbstverteidigung ermöglicht; begrüßt den Beschluss des Rates der Europäischen Union vom 2. Dezember 2021, der Ukraine im Rahmen der Europäischen Friedensfazilität ein Finanzpaket mit einem Umfang von 31 Mio. EUR zur Verfügung zu stellen, um so einen Beitrag zur Stärkung der Widerstands- und Verteidigungsfähigkeit des Landes zu leisten; stellt fest, dass sich die nationalen Verteidigungsfähigkeiten der Ukraine im Einklang mit den bewährten Verfahren und Standards der EU durch die potenzielle künftige Teilnahme der Ukraine an Projekten der Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit (SSZ) erheblich verbessern würden;

8.  betont, dass der wiederholte Aufmarsch russischer Streitkräfte an der Grenze zur Ukraine ein Instrument ist, um politische Zugeständnisse des Westens auf Kosten der Ukraine zu erzwingen; betont, dass die Entscheidung eines Landes, einem Bündnis beizutreten, nicht von der Billigung durch ein Drittland abhängig gemacht werden darf, und weist daher sämtliche Versuche Russlands zurück, in Bezug auf bestimmte Länder zu erklären, sie lägen in seiner Einflusssphäre, und auf diese Weise über deren Zukunft zu entscheiden; weist erneut darauf hin, dass es die russische Seite als Schwäche empfände, wenn der Westen Kompromisse einginge oder Beschwichtigungspolitik betriebe, und dass die russische Seite dadurch nur darin bestärkt würde, ihr aggressives Vorgehen auszuweiten;

9.  hebt hervor, dass der wiederholte Aufmarsch russischer Streitkräfte zudem Bestandteil einer breiter angelegten Strategie ist, die auch Elemente der hybriden Kriegführung Russlands gegen die Europäische Union und ihre gleichgesinnten Partner umfasst und damit einhergeht, dass es Chaos und Verwirrung in seiner Nachbarschaft sowie an seinen Grenzen zur und in der Europäischen Union stiftet; weist erneut darauf hin, dass Russland eine vielfältige Drohkulisse – z. B. militärische Drohungen, digitale Bedrohungen, die Frage von Energielieferungen und Desinformationen – aufbaut und dabei das offene System der EU ausnutzt, um die EU zu schwächen; ist der Ansicht, dass sich die EU bewusst sein muss, wo ihre offenen Flanken und die ihre Partner in der Nachbarschaft liegen, und die Widerstandsfähigkeit stärken muss, damit hybride Angriffe wirksam bekämpft werden können, und dass sie die Zusammenarbeit mit ihren Partnern, insbesondere bei Desinformation, verbessern und die Fähigkeiten zur friedlichen Beilegung von Konflikten erweitern muss, wobei ein besonderer Schwerpunkt auf der Lage von Frauen und schutzbedürftigen Gruppen in Konfliktgebieten liegen sollte;

10.  betont, dass die Europäische Union bereit sein muss, der Russischen Föderation eine überaus deutliche Warnung zu übermitteln, dass militärische Feindseligkeiten nicht nur inakzeptabel sind, sondern auch mit einem hohen wirtschaftlichen und politischen Preis einhergehen; begrüßt die aktuellen Erklärungen der EU und der Außenminister der G7, in denen entschiedene Unterstützung für abgestimmte internationale Maßnahmen gegen eine mögliche militärische Aggression der Russischen Föderation gegen die Ukraine bekundet wird;

11.  fordert den Vizepräsidenten der Kommission und Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik nachdrücklich auf, dafür Sorge zu tragen, dass der Rat ständig von den militärischen Maßnahmen der Russischen Föderation in Kenntnis gesetzt wird und unverändert bereit ist, sich rasch auf weitere gemeinsame Maßnahmen zu einigen, insbesondere auf die Verhängung harter Wirtschafts- und Finanzsanktionen in enger Abstimmung mit den Vereinigten Staaten, der NATO und anderen Partnern, um den von Russland ausgehenden unmittelbaren und ernstzunehmenden Bedrohungen zu begegnen, anstatt vor der Ergreifung von Maßnahmen erst einmal eine weitere Invasion abzuwarten; betont, dass die EU und ihre Partner einen einheitlichen Ansatz zur Abschreckung verfolgen müssen; unterstreicht, dass sämtliche Maßnahmen in Abstimmung mit der Ukraine ergriffen werden sollten;

12.  hebt hervor, dass das neue Sanktionspaket auch gegen die an der Planung einer möglichen Invasion beteiligten Mitglieder des russischen Offizierskorps aus allen Teilstreitkräften sowie gegen das unmittelbare Umfeld und die Oligarchen im Dunstkreis des russischen Präsidenten und dessen bzw. deren Familienangehörige gerichtet sein sollte; fordert, dass diese Sanktionen das Einfrieren finanzieller und physischer Vermögenswerte in der EU, Einreiseverbote und den Ausschluss Russlands aus dem Zahlungssystem SWIFT umfassen, wodurch russische Unternehmen vom internationalen Finanzmarkt abgeschnitten würden und der Kauf russischer Staatsanleihen auf den Primär- und Sekundärmärkten verboten würde, und dass mit den Sanktionen wichtige Zweige der russischen Wirtschaft ins Visier genommen und die Finanzierungswege der Nachrichtendienste und des Militärs unterbrochen werden;

13.  betont, dass im Fall eines Angriffs Russlands auf die Ukraine die erste und unmittelbare Handlungsoption der EU die Streichung aller Reisemöglichkeiten und die Aufhebung der Visumbefreiung für Inhaber russischer Diplomatenpässe mit Ausnahme der akkreditierten Diplomaten sein sollte;

14.  fordert, dass die EU ihre Abhängigkeit von Energieeinfuhren aus Russland rasch und zuverlässig verringert und im Einklang mit dem Assoziierungsabkommen mit der Ukraine stärkere Energiesolidarität mit dem Land unter Beweis stellt, indem die Energieinfrastrukturen stärker miteinander vernetzt werden; fordert daher die Organe der EU und alle Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, dafür zu sorgen, dass die Erdgasfernleitung Nord Stream 2 nicht in Betrieb genommen wird, unabhängig davon, ob sie zu gegebener Zeit den Bestimmungen der EU-Erdgasrichtlinie(2) genügt; bekräftigt seine langfristigen grundlegenden Bedenken hinsichtlich der politischen, wirtschaftlichen und sicherheitspolitischen Risiken des Vorhabens Nord Stream 2; unterstreicht, dass die Errichtung der umstrittenen Kernkraftwerke, die von Rosatom gebaut werden, eingestellt werden muss;

15.  betont, dass die Mitgliedstaaten sicherstellen sollten, dass russischer Reichtum und russische Investitionen unklaren Ursprungs bei ihnen nicht länger willkommen sind, und zwar auch durch die Einführung eines globalen Sanktionsmechanismus zur Korruptionsbekämpfung und die konsequente Um- und Durchsetzung der geltenden Richtlinien zur Bekämpfung der Geldwäsche; fordert die Kommission und den Rat auf, ihre Bemühungen zu intensivieren, die darauf gerichtet sind, die strategischen Investitionen des Kreml in der EU einzudämmen, die zu subversiven Zwecken und mit dem Ziel getätigt werden, demokratische Prozesse und Institutionen zu schwächen und Korruption zu verbreiten, und für mehr Transparenz zu sorgen, insbesondere in Bezug auf die Gelder, die die russische Elite in der EU anlegt oder ausgibt;

16.  hält es für überaus wichtig, entschlossene Maßnahmen zu ergreifen, um Russland davon abzuhalten, die geltenden EU-Sanktionen zu umgehen; vertritt die Auffassung, dass die EU zu diesem Zweck ihre geltenden Vorschriften überprüfen und überarbeiten sollte, um verschiedene Schlupflöcher zu schließen, damit die Sanktionen wirksamer werden und dazu führen, dass Russland einen erheblich höheren Preis für seine feindseligen Handlungen zahlen muss;

17.  fordert den Europäischen Rat auf, auf seiner Tagung am 16. Dezember 2021 alle denkbaren Reaktionen auf die von der Russischen Föderation ausgehenden Bedrohungen für die Sicherheit Europas zu erörtern und gründlich zu bewerten und seine bisherigen Beratungen über eine umfassende EU-Strategie gegenüber Russland fortzusetzen; fordert die EU und die Partner in Europa auf, langfristige Pläne für die Sicherheit in Europa zu erörtern, um künftige militärische Bedrohungen auf dem Kontinent gemeinsam anzugehen; bringt seine Besorgnis über die anhaltende Erosion der Grundpfeiler der internationalen Sicherheits- und Rüstungskontrollarchitektur zum Ausdruck, die von Russland manipuliert und wiederholt beschädigt wurden; fordert den Rat und die Kommission daher auf, Russland entsprechend auch im Strategischen Kompass als eine große Bedrohung für den europäischen Kontinent zu bewerten, wie dies auch im Bericht der NATO-Reflexionsgruppe festgestellt wurde;

18.  fordert die Russische Föderation auf, die Durchführung einseitiger Maßnahmen zu beenden, die im Widerspruch zu den Verpflichtungen stehen, die sie in den Minsker Vereinbarungen eingegangen ist, und mit denen die weitere Umsetzung dieser Vereinbarungen behindert wird, der Konflikt in der Ostukraine verschärft wird und auf internationaler Ebene Zweifel daran geweckt werden, dass die Russische Föderation den politischen Willen aufbringt und politisch in der Lage ist, ihren Verpflichtungen nachzukommen;

19.  fordert Russland und die von Russland unterstützten Separatisten auf, die Waffenstillstandsvereinbarung einzuhalten; fordert Russland auf, sich konstruktiv am Normandie-Format und der trilateralen Kontaktgruppe zu beteiligen und seine internationalen Verpflichtungen, insbesondere im Rahmen der Minsker Vereinbarungen und des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen, umzusetzen; fordert die umgehende Freilassung aller rechtswidrig festgesetzten und inhaftierten Bürgerinnen und Bürger der Ukraine; legt dem Rat nahe, den Umfang seiner Sanktionen so auszuweiten, dass auch die Ausgabe russischer Reisepässe, die Organisation rechtswidriger Wahlen auf der Krim und die Entscheidung, die Einwohner der nicht von der Ukraine kontrollierten Teile der ukrainischen Gebiete Donezk und Luhansk an der Wahl zur Staatsduma im September 2021 teilnehmen zu lassen, darunter fallen, und dafür zu sorgen, dass Russland für die Verhinderung der Umsetzung der Minsker Abkommen und die Blockierung der Gespräche im Normandie-Format einen höheren Preis zahlen muss; fordert den Internationalen Strafgerichtshof auf, die von der russischen Seite und ihren Statthaltern auf der Halbinsel Krim und in der Ostukraine begangenen Verbrechen zu untersuchen; hebt hervor, dass dem Internationalen Gerichtshof und Fällen der universellen Gerichtsbarkeit in dieser Hinsicht große Bedeutung zukommen kann; ist der Ansicht, dass die politische und militärische Führung der De-facto-Organe der sogenannten Volksrepubliken Luhansk und Donezk im Rahmen der globalen Sanktionsregelung der EU im Bereich der Menschenrechte mit Sanktionen belegt werden sollte;

20.  erachtet es als sehr wichtig, dass die OSZE-Sonderbeobachtermission in der Ukraine ihre Arbeit auch nach März 2022 – dem Zeitpunkt, zu dem ihr Mandat nach jetzigem Stand wahrscheinlich ausläuft – und uneingeschränkt fortsetzen kann; verurteilt zutiefst, dass Russland die Sonderbeobachtermission der OSZE daran hindert, ihre Aufgaben wahrzunehmen, indem sie Störsender gegen die unbemannten Luftfahrzeuge der Mission einsetzt und den Beobachtern den Zugang zu den besetzten Gebieten verwehrt; bedauert die Entscheidung Russlands, die OSZE-Beobachtermission an den russischen Kontrollstellen Gukowo und Donezk zu schließen;

21.  unterstützt nachdrücklich die Bemühungen der Ukraine, russische Söldner, die Kriegsverbrechen begangen haben, vor Gericht zu stellen, und fordert die EU und ihre Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, ihre diesbezügliche Zusammenarbeit zu verstärken;

22.  bekräftigt seine Unterstützung für die internationale Untersuchung der Umstände des tragischen Abschusses des Flugs MH17 der Malaysian Airlines, der möglicherweise ein Kriegsverbrechen darstellt, und bekräftigt seine Forderung, die Verantwortlichen vor Gericht zu stellen;

23.  verurteilt, dass Präsident Putin ein Dekret über vereinfachte Handelsregeln unterzeichnet hat, mit dem Maßnahmen für zulässig erklärt werden, mit denen die Ein- und Ausfuhr von Waren in die Teile bzw. aus den Teilen der Gebiete Donezk und Luhansk, die vorübergehend nicht von der Regierung der Ukraine kontrolliert werden, ausgeweitet werden soll, und fordert Russland auf, das Dekret aufzuheben; unterstreicht, dass mit derartigen einseitigen Maßnahmen die Souveränität und territoriale Integrität der Ukraine, auch im Hinblick auf Zollkontrollen, verletzt wird und zudem bewirkt werden könnte, dass sich die Spannungen verschärfen und der Status quo verlängert wird, während gleichzeitig die künftige Wiedereingliederung der vorübergehend besetzten Gebiete in die Ukraine behindert wird;

24.  begrüßt die Einrichtung und die Tätigkeiten der internationalen Krim-Plattform; hält die Plattform für ein wichtiges Instrument, um das Thema der rechtswidrigen Annexion der Halbinsel Krim auch künftig ganz oben auf der internationalen Tagesordnung zu halten; bringt seine Zufriedenheit darüber zum Ausdruck, dass die EU diese Initiative nachdrücklich unterstützt, und fordert, dass die EU auch künftig an der Weiterentwicklung des Konsultations- und Koordinierungsformats der Plattform mitwirkt; bedauert, dass internationalen Organisationen und Menschenrechtsverteidigern nach wie vor der Zugang zur Krim verwehrt wird;

25.  fordert das russische Volk auf, der allgegenwärtigen staatlichen Propaganda, in der der Westen als Feind des russischen Volkes und des russischen Staates hingestellt wird, keinen Glauben zu schenken; bekräftigt, dass Demokratie und Freiheit nur für die korrupten russischen Eliten, nicht aber für das Volk eine Gefahr darstellen; bringt seinen Wunsch zum Ausdruck, mit einem demokratischen Russland in einen Dialog zu treten und die künftigen Beziehungen auszubauen; stellt fest, dass das russische Volk durch die nach außen und innen aggressive Politik nach dem Motto „Kreml zuerst!“ schikaniert wird;

26.  unterstützt die staatlichen Stellen der Ukraine in ihren Bemühungen um eine Reform des Landes nach Maßgabe der Bestimmungen des Assoziierungsabkommens, das auch eine vertiefte und umfassende Freihandelszone vorsieht; fordert die Organe der EU auf, im Einklang mit Artikel 49 des Vertrags über die Europäische Union wie für jeden anderen Staat Europas auch für die Ukraine eine glaubwürdige langfristige Perspektive für den Beitritt zur EU aufrechtzuerhalten; hebt hervor, dass diese Bemühungen notwendig sind, um die Widerstandsfähigkeit der Ukraine zu stärken und den derzeitigen und zukünftigen Aggressionen Russlands wirksamer entgegenzutreten;

27.  beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Vizepräsidenten der Kommission und Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, dem Europarat und der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa sowie dem Präsidenten, der Regierung und der Werchowna Rada der Ukraine und dem Präsidenten, der Regierung und der Staatsduma der Russischen Föderation zu übermitteln.

(1) ABl. L 161 vom 29.5.2014, S. 3.
(2) Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 94).

Letzte Aktualisierung: 24. Februar 2022Rechtlicher Hinweis - Datenschutzbestimmungen